Statut der Arbeitsgemeinschaft der Fachvertreterinnen und Fachvertreter
Kirchenrecht (AGKR)


§ 1 Name und Aufgaben
(1) Die „Arbeitsgemeinschaft der Fachvertreterinnen und Fachvertreter Kirchenrecht“
(AGKR), die von den Fachvertretern am 10./11. Oktober 1975 in München als eine
Form ihrer Zusammenarbeit und gegenseitigen Absprache ins Leben gerufen wurde,
hat insbesondere die Aufgaben
(2)
a) Fragen der Vertretung des Faches katholisches Kirchenrecht in den wissenschaftlichen
Studiengängen zu behandeln;
b) Verfahrensfragen zu besprechen, die in den Gremien der Hochschulinstitutionen
behandelt werden;
c) die Vertretung in der Arbeitsgemeinschaft der Sprecherinnen und Sprecher der
theologischen Disziplinen zu regeln;
d) die Fachgutachterin bzw. den Fachgutachter für die Deutsche Forschungsgemeinschaft
(DFG) zu wählen.


§ 2 Arbeitsweise
(1) Die AGKR führt idR einmal jährlich eine Arbeitstagung zur gegenseitigen Information,
Absprache und zum Erfahrungsaustausch durch.
(2) Sie kann zur Behandlung spezifischer Fragen je nach Bedarf Arbeitsaufträge vergeben
oder Arbeitsgruppen einsetzen.


§ 3 Mitgliedschaft
(1) Der Arbeitsgemeinschaft gehören alle Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler
an, die das Fach Kirchenrecht in Forschung und Lehre an Katholisch-
Theologischen Fakultäten und anderen wissenschaftlich katholisch-theologischen
Hochschuleinrichtungen im Bereich der Deutschen, Österreichischen oder Schweizer
Bischofskonferenz sowie in Brixen selbstständig vertreten und ihren Beitritt
erklären.
(2) Die Mitgliedschaft endet ohne weiteres mit der Pensionierung (Personen im Hochschuldienst)
bzw. der Vollendung des 67. Lebensjahres (Privatdozentinnen und
Privatdozenten).
(3) Die Mitgliedschaft endet ferner ohne weiteres mit dem Verlust des Lehrstuhls oder
der kirchlichen Lehrerlaubnis sowie mit der Austrittserklärung.


§ 4 Arbeitstagung
(1) Die Arbeitstagung wird von der Sprecherin bzw. dem Sprecher der AGKR wenigstens
einen Monat vor der Zusammenkunft schriftlich und unter Angabe der Tagesordnung
einberufen. Sie berät die vorgelegten Fragen und trifft gegebenenfalls
gemeinsame Absprachen.
(2) Der Arbeitstagung sind vorbehalten:
a) die Wahl der Sprecherin bzw. des Sprechers der AGKR;
b) die Wahl der stellvertretenden Sprecherinnen bzw. Sprecher der AGKR;
c) der Beschluss eines Statuts der AGKR;
d) die Entscheidung über außerordentliche Aktivitäten oder Unternehmungen,
welche die in § 1 genannte ordentliche Aufgabenstellung überschreiten;
e) der Beschluss über die Beendigung der Zusammenarbeit in der AGKR.
(3) Die Arbeitstagung kann auch virtuell stattfinden.


§ 5 Sprecherinnen bzw. Sprecher der AGKR
(1) Die Sprecherin bzw. der Sprecher der AGKR und die beiden stellvertretenden
Sprecherinnen bzw. Sprecher werden geheim in getrennten Wahlgängen jeweils
für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder erhält. Von den
(stellvertretenden) Sprecherinnen bzw. Sprechern soll eine bzw. einer aus dem
Kreis der Fachvertreterinnen und Fachvertreter an Hochschulen in nichtstaatlicher
Trägerschaft bestellt werden.
(2) Die Sprecherin bzw. der Sprecher der AGKR ist für die Durchführung der Arbeitstagungen
verantwortlich, leitet diese und hält die Ergebnisse der Beratungen sowie
gemeinsame Absprachen in einem Ergebnisprotokoll fest.
(3) Die Sprecherin bzw. der Sprecher der AGKR vertritt die AGKR in der Arbeitsgemeinschaft
der Sprecherinnen und Sprecher der theologischen Disziplinen im
Rahmen der gemeinsam getroffenen Absprachen sowie beim Gespräch der Deutschen
Bischofskonferenz mit den Sprecherinnen und Sprechern der Arbeitsgemeinschaft
der theologischen Disziplinen.


§ 6 In-Kraft-Treten
Das am 11. Mai 2001 beschlossene Statut wurde mit Beschluss der AGKR im Rahmen
ihrer Arbeitstagung in Frankfurt Sankt Georgen am 4. Mai 2023 geändert und trat damit
in Kraft.